Budich Fahrzeugüberführungen - AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bitte beachten Sie, dass diese AGB nur für Budich Fahrzeugüberführungen gelten.
Ich möchte hierzu anmerken, dass ich einen fairen Service biete und dieselbe Fairness von meinen Kunden erwarte.
1. Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Auch bei Eigenachsüberführungen mit Kurzzeitkennzeichen muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der STVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigt. Ist der Überführungsfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als 60 Minuten, so wird für jede angefangene halbe Stunde EUR 8.- berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und somit nicht zu überführen, werden 75 % des Überführungspreises berechnet.
2. Wird die Überführung wegen technischer Mängel vom Überführer abgelehnt, so können Kosten für Anfahrt in Höhe von 0,80 € je Entfernungskilometer ab Ebstorf, mindestens jedoch 25.- € berechnet werden. (Jeweils zzgl. MWSt.).
3. Der Kunde ist für die erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich (einschließlich Fahrzeugschein u. Versicherungsbestätigung für Überführungskennzeichen, soweit sie von ihm gestellt werden) und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder übermäßiger Beladung bzw. unzureichender Begleitpapiere, fehlender Genehmigungen entstehen. (Verwarnungen, Bußgelder, o. ä.. Schäden durch verlorene Ladung, Abschlepp- u. Bergungskosten, etc.)
4. Der Überführer haftet nur für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Eine Haftung für Schäden bei denen Mängel am Fahrzeug mit ursächlich waren ist ausgeschlossen. Bei Anlieferung nach Feierabend oder nachts haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Ansprüche sind bis 10.00 Uhr des darauf folgenden Werktags geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden oder wenn auf ein PKW-Übergabeprotokoll vom Einlieferer verzichtet wird. Der Ersatz von Verlusten aus entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen. Für Verzögerungen aufgrund von Staus, Witterungseinflüssen, Streiks, Bahn- und Flugverspätungen o.ä. kann der Überführer nicht zur Verantwortung gezogen werden.
5. Bei Überführungen von Neufahrzeugen oder nicht zugelassen Fahrzeugen verwenden wir unsere firmeneigenen roten Kennzeichen. Hierbei besteht für Sie der Vorteil, dass Ihr Fahrzeug ohne zusätzlich anfallende Kosten überführt werden kann. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass Ihr Fahrzeug automatisch vollkaskoversichert ist. Die roten Kennzeichen können selbsverständlich für PKW, LKW, Wohnmobile, Busse und Motorräder verwendet werden.
Wenn der Kunde ein zugelassenes Auto zur Überführung bereit stellt ist dieses nur soweit versichert wie die Autoversicherung vorhanden ist. Der Auftraggeber haftet also für eventuelle Restschäden, außer, wenn der Überführer grob fahrlässig handelt. Ansonsten tritt die Haftpflichtversicherung die Teilkaskoversicherung oder die Vollkaskoversicherung des zu überführenden PKW´s ein. Eine Versicherung über diese Versicherung hinaus kann nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine zwischen Versicherungsgeber und dem Kunden vereinbarte Selbstbeteiligung, trägt der Kunde, die Haftung für den Selbstbehalt bzw. für eventuell entstehende Schäden in vollem Umfang. Sollte der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, haftet er für die zwischen Versicherungsgeber und Kunden vereinbarte Selbstbeteiligung, jedoch nicht für weitere Schäden oder für den Schaden am Fahrzeug. Bei streng weisungsgebundener Tätigkeit für Firmen beschränkt sich die Haftung auf die eines Angestellten.
6. Treten während der Überführung technische Mängel auf oder werden solche behördlicherseits beanstandet, so ist der Überführer berechtigt diese auf Kosten des Kunden zu beheben oder beheben zu lassen, soweit die Maßnahmen wirtschaftlich angemessen erscheinen. Ist eine Rücksprache mit dem Kunden im Falle eines größeren Schadens oder Mangels nicht möglich, so ist der Überführer berechtigt, das Fahrzeug auf einen geeigneten Abstellplatz zu fahren bzw. abschleppen zu lassen, eigene Überführungskennzeichen (soweit vorhanden!) zu entfernen und die Kosten der Überführung bis dorthin zu berechnen.
7. Sind vom Überführer Reparaturen, Reparaturversuche o. ä. durchzuführen, oder kommt es wegen Reparaturen oder bei der Übernahme oder Übergabe zu Wartezeiten, die insgesamt mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen, so werden diese zusätzlich zu einem vereinbarten Pauschalpreis in Rechnung gestellt. In einem Pauschalpreis nicht enthaltener Aufwand wird zu 25.- € / Stunde (netto) zuzüglich Spesen abgerechnet.
8. Bei allen Maßnahmen des Überführers deren Kosten 150,- € übersteigen, ist er innerhalb des zumutbaren Rahmens verpflichtet mit dem Kunde Rücksprache zu halten.
9. Die Meinung des Überführers über Zustand von Fahrzeug ist keine Garantie dafür, dass alle Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden können und entbindet den Kunden nicht von seiner Verantwortung für evtl. auftretende Mängel oder Betriebsstörungen.
10. Bei Zahlungsverzug sind 15 % Sollzinsen zzgl. EUR 2,50 Bearbeitungsgebühren fällig. Neukunden leisten beim ersten Auftrag Vorkasse oder Barzahlung. Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig.
11. Angebote sind grundsätzlich unverbindlich.
12. Des Weiteren und insbesondere für Transporte per LKW/Trailer gelten die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen kurz ADSp
13. Überführungen, die nicht durchgeführt werden können, weil das betreffende Fahrzeug nicht verfügbar ist bzw. ausgehändigt wird, werden in voller Höhe berechnet. Bai Auftragsvergabe muss das Fahrzeug zur Verfügung stehen sprich abholbereit sein. Bitte bezahlen Sie Ihr Auto rechtzeitig, damit ich nicht vergeblich fahre und informieren Sie ggf. den Verkäufer, dass das Fahrzeug abgeholt wird.
14. Gerichtsstand ist Uelzen.
Stand: 01.12.2013